LG Hamburg - Beschluß vom 22.06.1993
301 T 57/93
Normen:
BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 853

LG Hamburg - Beschluß vom 22.06.1993 (301 T 57/93) - DRsp Nr. 1995/7720

LG Hamburg, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 301 T 57/93

DRsp Nr. 1995/7720

1. Gemäß § 1707 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB ist die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes aufzuheben, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei kommt die Aufhebung der Amtspflegschaft grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Feststellung der Vaterschaft gewährleistet ist. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn sich die Mutter weigert, Angaben über die Person des Vaters zu machen. 2. Verspricht die Mutter glaubhaft, nach Aufhebung der Amtspflegschaft ihre Weigerung der Namensnennung des Vaters aufzugeben und unverzüglich alles zu unternehmen, um eine ordnungsgemäße Feststellung der Vaterschaft sicherzustellen, ist im Falle der Verläßlichkeit ihrer Erklärung die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft zum Wohle des Kindes nicht mehr erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709, § 1707 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 853