LG Hamburg - Beschluß vom 30.11.1994 (301 T 402/94) - DRsp Nr. 1997/1544
LG Hamburg, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 301 T 402/94
DRsp Nr. 1997/1544
Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, ist das Familiengericht und nicht das Vormundschaftsgericht für eine vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf einen Kläger zuständig.