LG Hamburg - Urteil vom 02.06.1995 (313 S 34/95) - DRsp Nr. 1996/23235
LG Hamburg, Urteil vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 313 S 34/95
DRsp Nr. 1996/23235
Werden für ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht, so kann der Träger der Unterhaltsvorschußkasse auch den Anspruch des Kindes auf künftigen Unterhalt im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.