LG Hamburg - Urteil vom 04.02.1993
302 S 69/92
Normen:
BGB § 1600o; GG Art. 3 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)284d-e
FamRZ 1993, 980

LG Hamburg - Urteil vom 04.02.1993 (302 S 69/92) - DRsp Nr. 1994/14650

LG Hamburg, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 302 S 69/92

DRsp Nr. 1994/14650

Ein ausländisches Urteil auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt ist anzuerkennen, wenn es mit dem deutschen Ort Republik vereinbar ist, der Beklagte durch das ausländische Urteil in seinem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist und eine Gleichheitsverstoß nicht vorliegt. Zur Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, reicht es nicht bereits aus, daß das fremde Recht von zwingenden inländischen materiellrechtlichen oder prozeßrechtlichen Vorschriften abweicht, vielmehr muß die nicht beachtete inländische Norm vom Standort des deutschen Rechtes schlechthin von elementarer Bedeutung sein.