LG Hamburg - Urteil vom 08.04.1993
302 S 99/92
Normen:
BGB § 604, § 605, § 685 Abs. 2, § 1601, § 1620 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)534b-c
WuM 1994, 545

LG Hamburg - Urteil vom 08.04.1993 (302 S 99/92) - DRsp Nr. 1995/9304

LG Hamburg, Urteil vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 302 S 99/92

DRsp Nr. 1995/9304

1. Nimmt ein Elternteil sein erwachsenes Kind in sein Haus auf, liegt regelmäßig eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vor, auf die die Vorschriften über die Leihe anwendbar sind. 2. Das Recht des Kindes zur unentgeltlichen Nutzung erlischt mit dem Tode des Elternteils; danach schuldet das Kind den Erben eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.

Normenkette:

BGB § 604, § 605, § 685 Abs. 2, § 1601, § 1620 ;

Sachverhalt:

Der Bekl. war in das Haus seiner alters- und krankheitsgeschwächten, betagten Mutter gezogen, um diese zu pflegen. Diese Pflege führte er, seinem Vortrag folgend, allein durch. Sie erstreckte sich unstreitig bis August 1989, dem Zeitpunkt, als die Mutter in ein Pflegeheim verlegt wurde. Sie verstarb im Pflegeheim am 30.5.1990.