LG Hamburg - Urteil vom 10.06.1994 (627 KLs 2/94) - DRsp Nr. 1996/4149
LG Hamburg, Urteil vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 627 KLs 2/94
DRsp Nr. 1996/4149
Wer durch sein gesamtes Verhalten (hier: Eindringen in fremde Wohnungen zur Nachtzeit, Wecken des Opfers mit den Worten: "Sei still, ich tue Dir nichts, habe keine Angst und schreie nicht!") einen nachhaltigen Schock bei seinen Opfern auslöst und hierdurch Angst und Furcht verursacht, versetzt sie in eine körperlich wirksame Zwangslage, die diese auch als solche empfinden, weil sie aus ihrer Sicht in dieser Situation mit erheblichen Gewalttätigkeiten rechnen müssen, falls sie sich verweigern. Von den Opfern kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden, ein zusätzliches Verletzungs- oder Todesrisiko durch Widerstand einzugehen, zumal wenn sie allein sind und nicht auf schnelle Hilfe durch Dritte hoffen können. Dieses Verhalten erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in §§ 177, 178StGB.
Normenkette:
StGB § 177, § 178 ;
Fundstellen
MDR 1995, 1056
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