LG Hannover - Beschluß vom 08.04.1994
9 T 2/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 3, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 525

LG Hannover - Beschluß vom 08.04.1994 (9 T 2/94) - DRsp Nr. 1995/2126

LG Hannover, Beschluß vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 9 T 2/94

DRsp Nr. 1995/2126

1. Für die Unterscheidung des Berufsbetreuers zum Einzelbetreuer ist nicht die Zahl der übertragenen Betreuungen entscheidend, ausschlaggebend ist vielmehr die mit der Betreuung verbundene Arbeitsbelastung. Vorliegend konnte der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt die umfangreichen Aufgaben nur im Rahmen seiner anwaltlichen Berufstätigkeit unter Einsatz seines Büros erfüllen.