LG Hannover - Beschluß vom 19.07.1995 (9 T 64/95) - DRsp Nr. 1996/3451
LG Hannover, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 9 T 64/95
DRsp Nr. 1996/3451
Es besteht keine Notwendigkeit, beim Jugendamt als Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes für den Abschluß eines Vergleiches ein Genehmigungserfordernis durch das Vormundschaftsgericht nach § 1822 Nr. 12BGB zu verlangen, wie es der nichtehelichen Mutter nach § 1615e Abs. 2BGB auferlegt ist. Der Amtspfleger ist vielmehr insoweit den verehelichten Eltern gleichzustellen, § 1643 Abs. 1BGB.