LG Heidelberg - Beschluß vom 04.02.2000
3 T 26/99
Normen:
BGB § 1772 Abs. 1, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 120

LG Heidelberg - Beschluß vom 04.02.2000 (3 T 26/99) - DRsp Nr. 2001/10006

LG Heidelberg, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 3 T 26/99

DRsp Nr. 2001/10006

1. Die Adoption eines volljährigen Kindes mit den Wirkungen wie bei der Adoption Minderjähriger ist nicht zulässig, wenn dem Ausspruch dieser sogenannten "starken Wirkungen" der Adoption überwiegende Interessen eines leiblichen Elternteils des Anzunehmenden entgegenstehen. 2. Überwiegende Interessen des leiblichen Elternteils des Anzunehmenden gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dann gegeben, wenn sich der Anzunehmende durch die erstrebte Volladoption seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner leiblichen Mutter entzieht, die ihn während seiner Kindheit und seiner eigenen Bedürftigkeit hindurch aufgezogen und versorgt hat, und die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit später auf Unterhaltsleistungen des hierzu grundsätzlich nach § 1601 BGB verpflichteten Kindes gerade wegen ihrer langjährigen Erziehungszeit ohne eigenes Einkommen angewiesen sein wird.

Normenkette: