LG Heilbronn - Beschluß vom 16.01.1995
1b T 377/94
Normen:
StPO § 467 ; ZPO § 380, § 381 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 889
KTS 1995, 645

LG Heilbronn - Beschluß vom 16.01.1995 (1b T 377/94) - DRsp Nr. 1995/6466

LG Heilbronn, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 1b T 377/94

DRsp Nr. 1995/6466

Ging ein Zeuge nach einem Gespräch seines Bevollmächtigten mit der Gericht davon aus, daß er abgeladen sei, so ist der Zeuge, wenn er zu dem Vernehmungstermin nicht erscheint, ausreichend entschuldigt. Die dem Zeugen durch die Beschwerde entstehenden außergerichtlichen Kosten gegen ein unberechtigtes Ordnungsgeld sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 467 ; ZPO § 380, § 381 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 889
KTS 1995, 645