LG Heilbronn - Beschluß vom 31.01.1995
1b T 322/94 Be
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1076

LG Heilbronn - Beschluß vom 31.01.1995 (1b T 322/94 Be) - DRsp Nr. 1995/6485

LG Heilbronn, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1b T 322/94 Be

DRsp Nr. 1995/6485

Wird eine Klage vor Zustellung der Klage zurückgenommen, so hat der Kläger zumindest dann, wenn der Beklagte von der Klageeinreichung Kenntnis erlangt hat und die Klage mit dem Kostenbeschluß dem Beklagten die Klage nachträglich zugestellt wurde, in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1076