LG Hildesheim - Beschluß vom 04.10.1996 (5 T 879/96) - DRsp Nr. 1997/5687
LG Hildesheim, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 5 T 879/96
DRsp Nr. 1997/5687
1. Der Verantwortungsbereich des besonderen Betreuers nach § 1899 Abs. 2BGB umfaßt die Mitwirkung bei der Feststellung aller nach § 1905BGB maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen im ständigen Kontakt mit der betreuten Person und die auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen am Gesetz orientierte Abwägung als Grundlage der zu treffenden Entscheidung.2. Diese Abwägung hat der besondere Betreuer im Rahmen des ihm eingeräumten Verantwortungsbereichs eigenständig zu treffen.3. Nur eine unter Verstoß gegen diese beschriebene Verantwortlichkeit fehlerhafte Wahrnehmung des übertragenen Verantwortungsbereichs rechtfertigt die Entlassung des besonderen Betreuers nach § 1908b Abs. 1BGB, nicht aber eine mit der Ansicht des Vormundschaftsgerichts kollidierende Entscheidung des besonderen Betreuers.