LG Hildesheim - Beschluß vom 14.01.1994 (5 T 720/93) - DRsp Nr. 1995/2132
LG Hildesheim, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 5 T 720/93
DRsp Nr. 1995/2132
1. Freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4BGB (hier: regelmäßige Einschließungen mit einer Dauer von jeweils einer halben Stunde) sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur dann zulässig und damit zu genehmigen, wenn sie notwendig sind, um zu verhindern, daß der Betreute sich erheblichen Schaden zufügt. 2. Zum Schutze Dritter oder gar zur Disziplinierung des Betreuten sind solche Maßnahmen unzulässig. 3. Die Grundsätze des Verhaltens in Notwehr- oder Nothilfesituationen bleiben unberührt.