LG Hildesheim - Beschluß vom 17.07.1997
5 T 312/97
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1899 Abs. 4, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1997, 261

LG Hildesheim - Beschluß vom 17.07.1997 (5 T 312/97) - DRsp Nr. 1998/154

LG Hildesheim, Beschluß vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 5 T 312/97

DRsp Nr. 1998/154

1. Anspruch auf Vergütung hat nach § 1836 BGB nur der vom Gericht bestellte Betreuer. Das schließt aus, daß der Betreuer Vergütung für die Zeit verlangen kann, die eine dritte Person in seinem Auftrag für den Betreuten verwendet. 2. Diese grundsätzliche Regelung hindert den Betreuer nicht daran, untergeordnete, insbesondere verwaltende Tätigkeiten Dritten zu übertragen. Ersatz für die Beschäftigung für Hilfspersonen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit kann aber allenfalls gemäß § 1835 BGB geleistet werden. 3. Der Betreuer kann auch keine Vergütung verlangen für die Zeit, die er im Zusammenhang mit der Abrechnung der Vergütung verwendet. Insoweit ist der Betreuer nicht im Interesse des Betreuten tätig.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836, § 1899 Abs. 4, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 1997, 261