LG Ingolstadt - Beschluß vom 02.02.1994
1 T 137/94
Normen:
BGB § 1618a, § 1835 Abs. 4, § 1836a;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 354

LG Ingolstadt - Beschluß vom 02.02.1994 (1 T 137/94) - DRsp Nr. 1995/2134

LG Ingolstadt, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 1 T 137/94

DRsp Nr. 1995/2134

1. Betreut eine Mutter ihren einzigen, volljährigen Sohn, ohne daß diese Betreuung eines besonderen Aufwandes bedarf, so steht ihr kein Anspruch nach §§ 1835 Abs. 4, 1836a BGB zu. 2. Die Vorschrift des § 1618a BGB, wonach Eltern und Kinder einander Beistand schulden, ist Grundlage und Rechtfertigung für das Tätigwerden der Mutter. Sie entspricht damit nicht nur den Anforderungen des Gesetzes sondern auch den moralischen und sittlichen Empfindungen. Hierfür kann Ersatz von der Allgemeinheit nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 1618a, § 1835 Abs. 4, § 1836a;
Fundstellen
Rpfleger 1994, 354