LG Itzehoe - Beschluß vom 01.12.1993 (4 T 157/93) - DRsp Nr. 1994/14790
LG Itzehoe, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 157/93
DRsp Nr. 1994/14790
1. Sozialpädagogen oder Fachkräfte mit ähnlicher Ausbildung haben als Berufsbetreuer grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Stundensatzes von 40 DM, die um 10 DM je Stunde erhöht werden kann, wenn dem Betreuer in der Regel nur die schwierigen Fälle übertragen werden.2. Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu vergüten, §§ 1835 Abs. 4BGB, 8 ZuSEG.3. Die Tätigkeiten sind nicht einzeln mit unterschiedlichen Stundensätzen sondern einheitlich mit einem Durchschnittsstundensatz zu vergüten.