LG Itzehoe - Beschluß vom 01.12.1993
4 T 157/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZuSEG § 8;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 777
SchlHA 1994, 146

LG Itzehoe - Beschluß vom 01.12.1993 (4 T 157/93) - DRsp Nr. 1994/14790

LG Itzehoe, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 157/93

DRsp Nr. 1994/14790

1. Sozialpädagogen oder Fachkräfte mit ähnlicher Ausbildung haben als Berufsbetreuer grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Stundensatzes von 40 DM, die um 10 DM je Stunde erhöht werden kann, wenn dem Betreuer in der Regel nur die schwierigen Fälle übertragen werden. 2. Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu vergüten, §§ 1835 Abs. 4 BGB, 8 ZuSEG. 3. Die Tätigkeiten sind nicht einzeln mit unterschiedlichen Stundensätzen sondern einheitlich mit einem Durchschnittsstundensatz zu vergüten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZuSEG § 8;
Fundstellen
FamRZ 1994, 777
SchlHA 1994, 146