LG Kaiserslautern - Beschluß vom 03.03.1994 (1 T 172/93) - DRsp Nr. 1995/2137
LG Kaiserslautern, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 1 T 172/93
DRsp Nr. 1995/2137
1. Der Vergütungsanspruch des als Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten Rechtsanwaltes richtet sich nach §§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2BGB. 2. Für die Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 ZSEG der Richter zuständig, nicht der Rechtspfleger. 3. Die Vergütung muß innerhalb der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2ZSEG beantragt werden.