LG Kiel - Beschluß vom 19.01.1993
5 S 327/90
Normen:
BGB § 1600a S. 2, § 826 ; ZPO § 256, § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 980

LG Kiel - Beschluß vom 19.01.1993 (5 S 327/90) - DRsp Nr. 1994/14860

LG Kiel, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 5 S 327/90

DRsp Nr. 1994/14860

Klagt der geschiedenen Ehemann gegen seine frühere Ehefrau auf Nennung des Namens des biologischen Vaters des während der Ehe geborenen Kindes und stützt er sein Verlangen nicht auf eine Verletzung der Treuepflicht seitens der beklagten früheren Ehefrau, sondern darauf, daß diese ihm vor der Eheschließung vorgespiegelt habe, daß vor der Ehe von einem anderen Mann empfangene Kind stamme von ihm, dem klagenden geschiedenen Ehemann, ab, kann sich die Bestandskraft der Ehe bis zu ihrer Auflösung nicht dahin auswirken, daß ein auf diese Täuschung gestützter deliktischer Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 1600a S. 2, § 826 ; ZPO § 256, § 91a;
Fundstellen
FamRZ 1993, 980