LG Kiel - Beschluß vom 25.03.1993
5 S 16/93
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1612 Abs. 3, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 653

LG Kiel - Beschluß vom 25.03.1993 (5 S 16/93) - DRsp Nr. 1994/14858

LG Kiel, Beschluß vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 5 S 16/93

DRsp Nr. 1994/14858

Betreut der Ehemann ein nichteheliches Kind seiner getrennt lebenden Ehefrau, so steht ihm für diese Betreuungsleistung ein (zumindest quasi) familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die getrennt lebende Ehefrau zu, da in der Phase des Scheiterns und der Scheidung der Ehe nicht davon auszugehen sein kann, daß er diesen Betreuungsunterhalt leistet, um die getrennt lebende Ehefrau zu entlasten. Auch dieser (zumindest quasi) familienrechtlicher Ausgleichsanspruch dürfte den Schranken des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegen (vgl. BGH FamRZ 88, 834 = NJW 88, 2375).

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1612 Abs. 3, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 653