LG Kiel - Urteil vom 20.01.1993
5 S 254/92
Normen:
BGB § 1603, § 1606 Abs. 3 S.1, S. 2, § 1615a, § 1615 c, § 1615f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 262
SchlHA 1993, 274

LG Kiel - Urteil vom 20.01.1993 (5 S 254/92) - DRsp Nr. 1994/14859

LG Kiel, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 5 S 254/92

DRsp Nr. 1994/14859

Eine an Art. 6 Abs. 5 GG und den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen ausgerichtete Auslegung des § 1615c BGB und die insbesondere aus § 1615f Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB folgende Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt auch im Bereich nichtehelicher Kinder gebietet es, den Barunterhalt des nichtehelichen Vaters allein nach seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zu bestimmen. Einkünfte der Mutter, die das nichteheliche Kind betreut, haben außer acht zu bleiben. Die sog. Mittelwerttheorie (vgl. statt anderer OLG Koblenz, FamRZ 1980, 936, 937), die den Barunterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater nach dem Mittelwert der Einkommen des barunterhaltspflichtigen Vaters und der betreuenden Mutter berechnet, führt zu einer nach Art. 6 Abs. 5 GG nicht mehr zu vertretenden Benachteiligungen nichtehelicher Kinder. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, sein Vermögen so anzulegen, daß er einen - auch unter Berücksichtigung seines Sicherungsinteresses bzgl. des Kapitals - möglichst günstigen Zinssatz erzielt. Genügt der Unterhaltsverpflichtete dieser Obliegenheit nicht, sind ihm fiktive Zinseinkünfte anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1603, § 1606 Abs. 3 S.1, S. 2, § 1615a, § 1615 c, § 1615f Abs. 1 S. 1 Hs. 2; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 262
SchlHA 1993, 274