LG Kleve - Beschluß vom 04.10.1999
4 T 388/99
Normen:
BGB § 1836c, § 1836d;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 564

LG Kleve - Beschluß vom 04.10.1999 (4 T 388/99) - DRsp Nr. 2000/5633

LG Kleve, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 4 T 388/99

DRsp Nr. 2000/5633

Übermäßige Ausgaben des Betreuten, beispielsweise stark überhöhte Aufwendungen für Wohnungsmietzins und die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeuges, sind bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten im Rahmen des § 1836c Nr. 1 BGB nicht abzugsfähig. Im übrigen hat der Betreute bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit eine Mitwirkungspflicht durch Offenlegung und Belegung seines derzeitigen Einkommens und Vermögens, zum Beispiel durch Vorlage der Kontoauszüge nach neuestem Stand.

Normenkette:

BGB § 1836c, § 1836d;
Fundstellen
FamRZ 2000, 564