LG Kleve - Beschluß vom 13.07.1994
4 T 213/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 ; ZSEG § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 157

LG Kleve - Beschluß vom 13.07.1994 (4 T 213/94) - DRsp Nr. 1995/6804

LG Kleve, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 4 T 213/94

DRsp Nr. 1995/6804

1. Bei der Frage, ob es sich um einen Berufsbetreuer handelt oder um einen ehrenamtlichen Betreuer, kommt es in erster Linie darauf an, ob die Betreuungsperson jedenfalls auch wegen ihrer Qualifikation bestellt worden ist. Da die Zahl der übertragenen Betreuungen schwanken kann, kann gerade dies nicht der alleinige Maßstab für die Einordnung des Betreuers und seinen Status als Berufs- oder als ehrenamtlicher Betreuer sein. Ein Rechtsanwalt ist aus diesem Grund Berufsbetreuer. 2. Den Rechtsanwalt als Berufsbetreuer trifft die Pflicht des detaillierten schriftlichen Nachweises seiner Betreuungstätigkeit im Einzelfall, § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB in Verbindung mit § 3 ZSEG. Eine Versicherung über geleistete Tätigkeit kann dieses Erfordernis nicht ersetzen. 3. Im konkreten Fall wird eine Stundenvergütung des anwaltlichen Betreuers von 50 DM für angemessen erachtet.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § ;