LG Kleve - Beschluß vom 17.03.1995
4 T 62/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2, § 9, § 11 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 436

LG Kleve - Beschluß vom 17.03.1995 (4 T 62/95) - DRsp Nr. 1997/657

LG Kleve, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 4 T 62/95

DRsp Nr. 1997/657

1. Macht der Betreuer eine Vergütung nach den §§ 1836 Abs. 2 Satz 2-4, 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB geltend, hat er stunden- und minutenlang darzulegen, an welchem Tag er wie lange in welcher Angelegenheit tätig geworden ist. Hinsichtlich der zu erstattenden Auslagen genügt die pauschale Geltendmachung einer bestimmten Anzahl von Briefmarken, Kopien bzw. Telefoneinheiten und km-Angaben nicht. Auch insoweit hat eine zeitliche und sachliche Zuordnung seitens des Betreuers zu erfolgen. 2. Die §§ 2, 9 und 11 des ZSEG sind entsprechend anwendbar.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2, § 9, § 11 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 436