LG Kleve - Beschluß vom 19.01.2000
4 T 359/99
Normen:
BGB § 1836c, § 1836d, § 1908i Abs. 1, § 1902, § 1601, § 1610, § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1534

LG Kleve - Beschluß vom 19.01.2000 (4 T 359/99) - DRsp Nr. 2001/10007

LG Kleve, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 4 T 359/99

DRsp Nr. 2001/10007

1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten sind die in der Vergangenheit entstandenen Betreuungskosten als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB und die laufenden Betreuungskosten als Teil des angemessenen Unterhaltes im Sinne von § 1610 BGB in Form eines Mehrbedarfs einzustufen. 2. Ist nichts dazu dargetan, daß der Betreute - oder sein Betreuer für ihn, § 1902 BGB - die einzusetzenden Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung einziehen könnte, gilt der Betreute nicht als mittellos.

Normenkette:

BGB § 1836c, § 1836d, § 1908i Abs. 1, § 1902, § 1601, § 1610, § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1534