LG Kleve - Beschluß vom 19.01.2000 (4 T 359/99) - DRsp Nr. 2001/10007
LG Kleve, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 4 T 359/99
DRsp Nr. 2001/10007
1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten sind die in der Vergangenheit entstandenen Betreuungskosten als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1BGB und die laufenden Betreuungskosten als Teil des angemessenen Unterhaltes im Sinne von § 1610BGB in Form eines Mehrbedarfs einzustufen.2. Ist nichts dazu dargetan, daß der Betreute - oder sein Betreuer für ihn, § 1902BGB - die einzusetzenden Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung einziehen könnte, gilt der Betreute nicht als mittellos.