LG Koblenz - Beschluss vom 01.04.1999 (6 T 44/99) - DRsp Nr. 2000/4278
LG Koblenz, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 6 T 44/99
DRsp Nr. 2000/4278
Wurde für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts ein Vorschuss in Höhe von 1200,- DM eingefordert und überschreitet der Sachverständige den hierfür angesetzten Kostenrahmen um rund 500,- DM, so kann seine Vergütung dennoch nicht gekürzt werden, sofern trotz des Hinweises auf die höheren Kosten das Gutachten eingeholt worden wäre.