LG Koblenz - Beschluss vom 01.04.1999
6 T 44/99
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 ; ZSEG § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 178

LG Koblenz - Beschluss vom 01.04.1999 (6 T 44/99) - DRsp Nr. 2000/4278

LG Koblenz, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 6 T 44/99

DRsp Nr. 2000/4278

Wurde für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts ein Vorschuss in Höhe von 1200,- DM eingefordert und überschreitet der Sachverständige den hierfür angesetzten Kostenrahmen um rund 500,- DM, so kann seine Vergütung dennoch nicht gekürzt werden, sofern trotz des Hinweises auf die höheren Kosten das Gutachten eingeholt worden wäre.

Normenkette:

ZPO § 407a Abs. 3 ; ZSEG § 16 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 178