LG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1997
2 T 292/97
Normen:
KostO § 60 Abs. 4, § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 38
NJW-RR 1997, 1495
Rpfleger 1998, 41

LG Koblenz - Beschluß vom 03.07.1997 (2 T 292/97) - DRsp Nr. 1998/160

LG Koblenz, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 2 T 292/97

DRsp Nr. 1998/160

»1. Erwirbt ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft im Wege eines Erbauseinandersetzungsvertrags ein Grundstück, so ist die anschließende Eigentumsänderung im Grundbuch in unmittelbarer Nachfolge des Erblassers auch im Rahmen der ersten zwei Jahre des Erbfalls nicht nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei.« 2. Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO ist nur dann einschlägig, wenn die Eintragung der Belastung auf Grund der Erbauseinandersetzung erfolgt, dies setzt voraus, daß die Übereignung und die Belastung unmittelbar auf der Auseinandersetzung beruhen; der Berechtigte muß daher selbst an der Belastung unmittelbar beteiligt sei. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Übernehmer des Grundstücks zwecks Abfindung der Miterben ein Darlehen bei einem Dritten aufnimmt und zu dessen Gunsten ein Grundpfandrecht bestellt.

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 4, § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen