LG Koblenz - Beschluß vom 06.03.1995 (2 T 102/95) - DRsp Nr. 1995/6838
LG Koblenz, Beschluß vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 2 T 102/95
DRsp Nr. 1995/6838
Mittellosigkeit des Betreuten ist nicht gegeben, wenn die geltend gemachte Vergütung des Betreuers durch ratenweisen Zugriff auf das jeweilige Überschußvermögen des Betreuten abgerechnet werden kann. Die Zumutbarkeitsgrenze für den Betreuer ist nicht verlassen, wenn die Realisierung des Vergütungsanspruches auf diese Weise innerhalb Jahresfrist möglich sein wird.