LG Koblenz - Beschluss vom 08.04.1999 (6 T 16/99) - DRsp Nr. 2000/4277
LG Koblenz, Beschluss vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 6 T 16/99
DRsp Nr. 2000/4277
»Ordnet das Gericht zur Ausführung der öffentlichen Zustellung einer Ladung an, den Auszug auch in einem anderen Blatt einzurücken und unterbleibt die Anforderung eines entsprechenden Auslagenvorschusses, kann darin jedenfalls dort, wo die Höhe der Bekanntmachungskosten gegenüber dem Streitwert des Verfahrens als unverhältnismäßig anzusehen ist, eine unrichtige Sachbehandlung liegen.