LG Koblenz - Beschluss vom 08.04.1999
6 T 16/99
Normen:
GKG § 8 Abs. 1, § 68 ; ZPO § 204 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 171
MDR 1999, 1024
NJW-RR 1999, 1744

LG Koblenz - Beschluss vom 08.04.1999 (6 T 16/99) - DRsp Nr. 2000/4277

LG Koblenz, Beschluss vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 6 T 16/99

DRsp Nr. 2000/4277

»Ordnet das Gericht zur Ausführung der öffentlichen Zustellung einer Ladung an, den Auszug auch in einem anderen Blatt einzurücken und unterbleibt die Anforderung eines entsprechenden Auslagenvorschusses, kann darin jedenfalls dort, wo die Höhe der Bekanntmachungskosten gegenüber dem Streitwert des Verfahrens als unverhältnismäßig anzusehen ist, eine unrichtige Sachbehandlung liegen.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1, § 68 ; ZPO § 204 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 171
MDR 1999, 1024
NJW-RR 1999, 1744