LG Koblenz - Beschluß vom 10.08.1999
2 T 407/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 653

LG Koblenz - Beschluß vom 10.08.1999 (2 T 407/99) - DRsp Nr. 2000/1473

LG Koblenz, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 2 T 407/99

DRsp Nr. 2000/1473

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG läßt für die Übergangsvergütung auch Zwischenwerte innerhalb des Rahmens von 35 DM bis 60 DM zu; auch eine kürzere Anpassungsfrist als 1 1/2 Jahre ist möglich. 2. Die Abschmelzung des Stundensatzes hat mit Rücksicht auf den Bestandsschutzgedanken "schonend" zu erfolgen. 3. Eine Industriekauffrau verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. In diesem Fall erhöht sich die Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVormVG auf 45 DM.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1999, 653