LG Koblenz - Beschluß vom 10.08.1999 (2 T 407/99) - DRsp Nr. 2000/1473
LG Koblenz, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 2 T 407/99
DRsp Nr. 2000/1473
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG läßt für die Übergangsvergütung auch Zwischenwerte innerhalb des Rahmens von 35 DM bis 60 DM zu; auch eine kürzere Anpassungsfrist als 1 1/2 Jahre ist möglich.2. Die Abschmelzung des Stundensatzes hat mit Rücksicht auf den Bestandsschutzgedanken "schonend" zu erfolgen.3. Eine Industriekauffrau verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. In diesem Fall erhöht sich die Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1BVormVG auf 45 DM.