LG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1995 (2 O 251/93) - DRsp Nr. 1996/3456
LG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 2 O 251/93
DRsp Nr. 1996/3456
Macht ein volljähriges Kind einen Schmerzensgeldanspruch im Klageweg geltend, so sind die Eltern diesem Kind gegenüber grundsätzlich zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet.Dem volljährigen Kind ist in einem derartigen Fall Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung zu gewähren, wenn die Eltern den Prozeßkostenvorschuß nur in Raten aufbringen können.