LG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1995
2 O 251/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 44

LG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1995 (2 O 251/93) - DRsp Nr. 1996/3456

LG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 2 O 251/93

DRsp Nr. 1996/3456

Macht ein volljähriges Kind einen Schmerzensgeldanspruch im Klageweg geltend, so sind die Eltern diesem Kind gegenüber grundsätzlich zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Dem volljährigen Kind ist in einem derartigen Fall Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung zu gewähren, wenn die Eltern den Prozeßkostenvorschuß nur in Raten aufbringen können.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2, § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 44