LG Koblenz - Beschluß vom 19.04.1995
14 T 122/94
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 874
MDR 1996, 744

LG Koblenz - Beschluß vom 19.04.1995 (14 T 122/94) - DRsp Nr. 1996/23238

LG Koblenz, Beschluß vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 14 T 122/94

DRsp Nr. 1996/23238

»Eine im übrigen vermögenslose Person, die infolge Ehescheidung nicht mehr in der Lage ist, daß im Miteigentum von Ehegatten stehende Grundstück mit Einfamilienhaus zu finanzieren und daher zur Veräußerung gezwungen ist, hat dieses Vermögen regelmäßig zur Deckung der Prozeßkosten einzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Anwesen noch von ihr und den gemeinsamen minderjährigen Kindern bewohnt wird.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 874
MDR 1996, 744