LG Koblenz - Beschluß vom 28.10.1996 (2 T 667/96) - DRsp Nr. 1997/5695
LG Koblenz, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 2 T 667/96
DRsp Nr. 1997/5695
»1. Die Erledigungsgebühr setzt besondere, auf die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerichtete Bemühungen des Anwalts voraus.2. Keine "Mitwirkung" bei der Erledigung der Sache ist es, wenn die Tätigkeit des Anwalts auf das Einlegen eines begründeten Widerspruchs beschränkt ist und die Widerspruchsbehörde den Bescheid ändern.«