LG Koblenz - Beschluß vom 29.08.2000
2 T 470/00
Normen:
BGB § 1924, § 1755, § 1756 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2001, 34

LG Koblenz - Beschluß vom 29.08.2000 (2 T 470/00) - DRsp Nr. 2001/10009

LG Koblenz, Beschluß vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 2 T 470/00

DRsp Nr. 2001/10009

Der in § 1756 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass das eheliche Kind mit den Verwandten seines verstorbenen Elternteils verwandt bleiben soll, wenn es als Stiefkind adoptiert wird, muss erst recht gelten für den gesetzlich nicht geregelten Fall, dass der überlebende Ehegatte das Kind seines verstorbenen Ehepartners annimmt. Die analoge Anwendung des Abs. 2 ist deshalb in diesem Fall geboten, auch soweit das Erbrecht des angenommenen Kindes in Frage steht.

Normenkette:

BGB § 1924, § 1755, § 1756 Abs. 2 ;
Fundstellen
Rpfleger 2001, 34