LG Köln - Beschluss vom 14.04.2010
1 T 357/09
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.10.1009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII K 1181

LG Köln - Beschluss vom 14.04.2010 (1 T 357/09) - DRsp Nr. 2010/11989

LG Köln, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 T 357/09

DRsp Nr. 2010/11989

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.10.2009 - 51 XVII K 1181 - abgeändert und die Vergütung des Verfahrenspflegers Rechtsanwalt K. für das Verfahren über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und den Betreuerwechsel auf 586,08 Euro festgesetzt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 4.6.2007 ist für die Betroffene Betreuung eingerichtet worden. Der Aufgabenkreis umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Befugnis zum Empfang von Post. Mit weiterem Beschluss vom 5.2.2008 ist die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin berufen worden.

Nachdem mehrere kurzfristige Unterbringungen gemäß PsychKG NW und § 1906 BGB die Betroffene von ihrem intensiven Drogenkonsum nicht haben abbringen können, hat die Betreuerin mit Zuschrift vom 2.9.2002 beim Amtsgericht Köln beantragt, eine längerfristige Unterbringung für die Dauer von 2 Jahren betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat sodann die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet; auf die Ausführungen des Sachverständigen Sch. vom 14,9.2009 wird verwiesen.