LG Krefeld - Beschluß vom 19.01.1993 (6 T 369/92) - DRsp Nr. 1995/2571
LG Krefeld, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 6 T 369/92
DRsp Nr. 1995/2571
1. Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn durch die Entnahme der Aufwendungen des Betreuers Einkommen und Vermögen des Betreuten unter die Sätze des § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG sinken würden.2. Soweit sich der Vermögensstand des Betreuten in Zukunft erhöht, kann dies bei künftigen Abrechnungen berücksichtigt werden.