LG Krefeld - Beschluß vom 19.10.1999 (6 T 230/99) - DRsp Nr. 2000/5634
LG Krefeld, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 6 T 230/99
DRsp Nr. 2000/5634
1. Weder Wortlaut noch Systematik noch die verfassungsrechtlichen Grundlagen bieten Anlaß für eine Gleichbehandlung der Honorierung von Betreuern von mittellosen und vermögenden Betreuten.2. Für einen für einen vermögenden Betreuten als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt in einer mittleren Großstadt wie Krefeld ist in der Regel ein Stundensatz von 200 DM angemessen.