LG Leipzig - Beschluß vom 09.08.1999 (1 T 4364/99) - DRsp Nr. 2000/1475
LG Leipzig, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 1 T 4364/99
DRsp Nr. 2000/1475
1. Allein die Tatsache, daß der Berufsbetreuer sehr lange tägliche Arbeitszeiten (hier: 16,5 Std.) abrechnet, kann noch keine Zweifel an deren Richtigkeit hervorrufen.2. Ist die Abrechnung des Betreuers auf Grund von nachvollziehbaren Flüchtigkeitsfehlern und leichter Fahrlässigkeit unberechtigt überhöht, ist dies bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allein kein Grund, den Betreuer mangels Eignung zu entlassen.