LG Leipzig - Beschluß vom 12.07.1999 (12 T 5364/99) - DRsp Nr. 2000/1476
LG Leipzig, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 12 T 5364/99
DRsp Nr. 2000/1476
»1. Die Zeit, die der (Berufs-) Betreuer aufwendet, um sich seinen Betreuerausweis beim Vormundschaftsgericht abzuholen, ist vergütungsfähig.2. Mehrwertsteuer kann auf Auslagen nicht erstattet werden.3. Auch der nach § 1 Abs. 3BVormVG festsetzbare Maximalbetrag einer Vergütung pro Stunde ist im Beitrittsgebiet entsprechend Art. 4 BtÄndG um 10% zu kürzen.«