LG Leipzig - Beschluß vom 23.08.1999
14 T 2895/99
Normen:
BGB § 104, § 105 Abs. 1, § 167, § 1896 Abs.2, § 1900, § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 190

LG Leipzig - Beschluß vom 23.08.1999 (14 T 2895/99) - DRsp Nr. 2000/4281

LG Leipzig, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 14 T 2895/99

DRsp Nr. 2000/4281

Ein die Entlassung gegen den Willen des Betreuers rechtfertigender Grund ergibt sich nicht schon allein daraus, daß der ehemalige Betreuer die Unterzeichnung einer Vollmacht durch den Betreuten veranlaßt hat, durch welche er die uneingeschränkte Befugnis zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlung für den Betreuten erlangt hat, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die darauf hindeuten, daß der Betreute durch den ehemaligen Betreuer arglistig bzw. gegen seinen Willen zur Unterzeichnung der Vollmacht bestimmt wurde.

Normenkette:

BGB § 104, § 105 Abs. 1, § 167, § 1896 Abs.2, § 1900, § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 190