LG Lüneburg - Beschluß vom 03.04.1992 (5 T 18/92) - DRsp Nr. 1996/3460
LG Lüneburg, Beschluß vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 5 T 18/92
DRsp Nr. 1996/3460
»Verlegt ein (westdeutsches) nichteheliches Kind zusammen mit der Mutter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das in Art. 3EinigungsV genannte Gebiet, so ist festzustellen, daß die Amtspflegschaft nicht mehr besteht.«