LG Lüneburg - Beschluß vom 18.01.1993
1 T 1/93
Normen:
BGB § 1615g Abs. 1, § 1615f Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 ; RegUnterhVO § 4, § 2;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 187

LG Lüneburg - Beschluß vom 18.01.1993 (1 T 1/93) - DRsp Nr. 1994/15006

LG Lüneburg, Beschluß vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 1 T 1/93

DRsp Nr. 1994/15006

Wird hinsichtlich des Kindergeldes auf Seiten des unterhaltspflichtigen Vaters ein nichteheliches Kind als Zählkind mitgezählt, so stellt die hieraus resultierende Erhöhung des Kindergeldes für die später geborenen Kinder des Mannes keine Leistung "für das Kind" im Sinne von § 4 RegUnterhVO dar, so daß die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Regelunterhalt nicht ausgeschlossen ist.