LG Lüneburg - Beschluß vom 24.09.1992
10 T 31/92
Normen:
BGB § 1908i, § 1836 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 359

LG Lüneburg - Beschluß vom 24.09.1992 (10 T 31/92) - DRsp Nr. 1995/2623

LG Lüneburg, Beschluß vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 10 T 31/92

DRsp Nr. 1995/2623

1 Das Gericht hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Festlegung der Vergütung für einen Berufsbetreuer eine Gesamtbewertung der vorgenommenen und dargelegten Tätigkeiten anzustellen und dann für den Abrechnungszeitraum einen durchschnittlichen Stundensatz festzusetzen. Die Festsetzung hat zu berücksichtigen, daß zwar einerseits häufig gerade in der Anfangsphase eines Betreuungsverhältnisses der Kontakt zu dem Betreuten und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muß und auch die Weichen für die Betreuung in der Zukunft gestellt werden, andererseits im weiteren Verlauf sich die Betreuung weniger aufwendig gestalten dürfte.