LG Mainz - Beschluß vom 24.07.1997
8 T 236/96
Normen:
BRAGO § 7, § 9, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 36

LG Mainz - Beschluß vom 24.07.1997 (8 T 236/96) - DRsp Nr. 1998/16849

LG Mainz, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 8 T 236/96

DRsp Nr. 1998/16849

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wegen Aufhebung einer Betreuung mit dem Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Postvollmacht beträgt 10% des Betreutenvermögens. War bezüglich der Vermögenssorge auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ist der Wert auf 15% des Vermögens des Betreuten heraufzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 7, § 9, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 36