LG Mannheim - Urteil vom 16.11.1995 (4) 3 KLs 5/95
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 ; TSG §§ 8, 10 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 85
LG Mannheim - Urteil vom 16.11.1995 ((4) 3 KLs 5/95) - DRsp Nr. 1997/1021
LG Mannheim, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen (4) 3 KLs 5/95
DRsp Nr. 1997/1021
»Den "Beischlaf" i.S. des § 177StGB können nur ein Mann und eine Frau ausüben, die von Geburt an nach natürlicher Betrachtung mit inneren und äußeren männlichen bzw. weiblichen Geschlechtsorganen ausgestattet sind, die sie grundsätzlich zur Zeugung eines Kindes befähigen. Ein Beischlaf zwischen einem Mann und einem durch eine geschlechtsumwandelnde Operation zur Frau gewordenen Mann (Mann-Frau-Transsexueller) ist weder vor noch nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8TSG möglich.«