LG Memmingen - Beschluß vom 16.10.1996 (4 T 1568/96) - DRsp Nr. 1997/5705
LG Memmingen, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 4 T 1568/96
DRsp Nr. 1997/5705
»Name und Anschrift des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch von einem arbeitslosen Schuldner nicht angegeben werden, wenn der Gläubiger lediglich vorträgt, der Schuldner erbringe die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft üblichen Leistungen wie Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung.«