LG München I - Beschluß vom 03.09.1993 (13 T 11907/93) - DRsp Nr. 1996/3462
LG München I, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 11907/93
DRsp Nr. 1996/3462
1. Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein für die Aufwendungen und die Vergütung Vorschuß verlangen. Bei Vermögenslosigkeit des Betreuten richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.2. Dies folgt aus den Verweisungen der §§ 1908e Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 4 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB. Es handelt sich dabei inhaltlich nicht nur um eine Verweisung auf bloße Verfahrensfragen.