LG München I - Beschluß vom 03.09.1993
13 T 11907/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908e;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 35

LG München I - Beschluß vom 03.09.1993 (13 T 11907/93) - DRsp Nr. 1996/3462

LG München I, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 11907/93

DRsp Nr. 1996/3462

1. Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein für die Aufwendungen und die Vergütung Vorschuß verlangen. Bei Vermögenslosigkeit des Betreuten richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse. 2. Dies folgt aus den Verweisungen der §§ 1908e Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 4 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB. Es handelt sich dabei inhaltlich nicht nur um eine Verweisung auf bloße Verfahrensfragen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908e;
Fundstellen
BtPrax 1993, 35