LG München I - Beschluß vom 08.04.1993
13 T 1593/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1245

LG München I - Beschluß vom 08.04.1993 (13 T 1593/93) - DRsp Nr. 1994/15060

LG München I, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 13 T 1593/93

DRsp Nr. 1994/15060

1. Einem Vereinsbetreuer, der Diplomsozialpädagoge oder Diplomsozialarbeiter ist oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt, ist regelmäßig eine Vergütung von 45 DM je Stunde zu zahlen. 2. Dies entspricht in der Relation der regelmäßig dem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer gewährten Vergütung von 60 DM je Stunde, da dieser die qualifiziertere Ausbildung besitzt und zudem mehrwertsteuerpflichtig ist. 3. Eine eventuell zu zahlende Mehrwertsteuer ist nicht gesondert zu vergüten, sondern bei der Bemessung des Stundensatzes zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1245