LG München I - Beschluß vom 13.08.1992
13 T 11862/92
Normen:
BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 850
JurBüro 1993, 38
Rpfleger 1993, 110

LG München I - Beschluß vom 13.08.1992 (13 T 11862/92) - DRsp Nr. 1994/15063

LG München I, Beschluß vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 13 T 11862/92

DRsp Nr. 1994/15063

1. Der als Verfahrenspfleger eingesetzte Rechtsanwalt hat, sofern er Berufsverfahrenspfleger ist (hier bejaht bei zehn Betreuungen und 18 Verfahrenspflegschaften), einen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB. 2. Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der BRAGO kann der Verfahrenspfleger nicht verlangen, da sich die besondere Stellung des Verfahrenspflegers von der des bevollmächtigten Anwaltes deutlich unterscheidet. 3. Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf einen Stundensatz von 60 DM. Eine zusätzliche Erstattung der auf die Vergütung zu entrichtenden Mehrwertsteuer erfolgt nicht. 4. Fahrtkosten sind gemäß § 1835 Abs. 1 BGB mit 40 Pfennig je Kilometer gesondert zu erstatten. Die auf die Auslagen entfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 850