LG München I - Beschluß vom 18.06.1999
13 T 9313/99
Normen:
BGB § 1835a, § 1835 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 205

LG München I - Beschluß vom 18.06.1999 (13 T 9313/99) - DRsp Nr. 2000/1481

LG München I, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 13 T 9313/99

DRsp Nr. 2000/1481

1. Mit dem am 1.1.1999 in Kraft getretenen Betreuungsänderungsgesetz umfaßt die pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht mehr nur geringfügige Aufwendungen des Betreuers, sondern seine gesamten Aufwendungen. 2. Eine Kumulation der Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB (Pauschale) mit einem Ersatz von Aufwendungen nach § 1835 BGB (konkrete Abrechnung) ist daher ausgeschlossen. 3. Soweit das Abrechnungsjahr teilweise in das Jahr 1998 und teilweise in 1999 fällt, hat der Betreuer bezogen auf den Zeitabschnitt 1999 die Wahl zwischen beiden Abrechnungsmöglichkeiten zu treffen. 4. Für die Berechnung des Anspruchs auf die Pauschale ist, wenn das Abrechnungsjahr teilweise noch in das Kalenderjahr 1998 fällt, zu quoteln auf der Grundlage des bis zum 31.12.1998 geltenden Rechts.

Normenkette:

BGB § 1835a, § 1835 ;

Hinweise: