LG München I - Beschluß vom 22.01.1999
13 T 4311/98
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 114
FamRZ 1999, 1303

LG München I - Beschluß vom 22.01.1999 (13 T 4311/98) - DRsp Nr. 1999/9865

LG München I, Beschluß vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 13 T 4311/98

DRsp Nr. 1999/9865

1. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge kann nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene einem Sparzwang unterliegt und deshalb die Gefahrsituation mehr in der unzureichenden Nahrungszufuhr als Folge des Sparverhaltens und nicht in einer Vermögensschmälerung liegt. 2. Er kann auch nicht angeordnet werden, um dem Betreuer die Kontrolle des körperlichen Zustandes des Betroffenen zu erleichtern, wenn der Betreuer nur bei persönlicher Übergabe der laufenden Bezüge zum Lebensunterhalt die Möglichkeit erhält, sich über den Gesundheits- und Ernährungszustand des Betreuten sowie den Zustand der Wohnung zu informieren.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 114
FamRZ 1999, 1303